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Merkblatt: Kleiner Unterhalt

Aktualisiert: 1.10.2026

Der Unterhalt der Mietsache gehört grundsätzlich zu den Hauptleistungspflichten des Vermieters. Kleinere Mängel und Reparaturen an der Wohnung müssen aber vom Mieter selbst und auf eigene Kosten behoben werden. In der Praxis wird dabei vom „kleinen Unterhalt“ gesprochen. Darunter werden kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen verstanden. Der Mieter hat zum Beispiel für folgende Positionen aufzukommen:

  • Instandhalten der Installationen, Armaturen und Apparate in Küche und Bad (Ersetzen von Kuchenblechen, Kühlschrankeinrichtungen, Spiegel, Duschschlauch, WC-Deckel, Ablaufdeckel in Lavabo und Badewanne)
  • Ersetzen von elektrischen Schaltern, Steckdosen, Sicherungen, Glühbirnen
  • Entstopfen von Abwasserleitungen bis zur Hauptleitung

Der Mieter hat für den kleinen Unterhalt im Rahmen des Ortsgebrauchs von Gesetzes wegen aufzukommen ohne, dass diesbezüglich im Mietvertrag eine besondere Bestimmung notwendig wäre. Weit verbreitet ist eine Kostengrenze von CHF 150-250 pro Einzelfall. Rechnungen für Arbeiten, die den kleinen Unterhalt betreffen, sind vom Mieter zu bezahlen. Der Mieter muss Kleinteile auch dann ersetzen, wenn deren Lebensdauer bereits abgelaufen ist. Die Mängelbeseitigung hat spätestens auf den Termin der Wohnungsabgabe zu erfolgen.
Kann eine Reinigung, eine Ausbesserung oder eine Reparatur nur von einem Fachmann mit spezifischen Fachkenntnissen und speziellen Gerätschaften erledigt werden sowie übersteigt die Rechnung den Betrag von mindestens CHF 150, so liegt kein kleiner Unterhalt mehr vor. Auch die Behebung von Mängeln ausserhalb der Mietsache (Gebäudehülle, Haupteingangstüre) gehen zu Lasten des Vermieters.

Quelle: HEV Schweiz

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